Haben nicht auch Neonazis ein Recht auf Meinungsfreiheit?

Im Grundgesetz besitzt das Recht auf Meinungsfreiheit seit jeher eine hohe Priorität, die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner ständigen Rechtsprechung gefestigt worden ist. Zugleich galt aber ein starker Konsens, 'streitbare Demokratie' zu sein: Den Feinden der Freiheit sollte die Möglichkeit verwehrt sein, ebendiese Freiheit abzuschaffen.

Von Wolfgang Gessenharter

Nach den beiden Parteiverboten (der rechtsextremen Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952 sowie der linksextremen Kommunistischen Partei Deutschland (KPD) 1956) durch das BVerfG stellten sich die Akteure in beiden Lagern jedoch zunehmend darauf ein, die in den Verbotsbegründungen des Gerichts festgelegten engen Grenzen zur Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu überschreiten, um vor Verboten sicher zu sein. Mit dem von den staatlichen Stellen der "Verfassungswidrigkeit" vorgelagerten Begriff der "Verfassungsfeindlichkeit" dehnten diese die Grenzen ihrer präventiven und informativen Tätigkeit aus, riskierten dabei allerdings, in juristische Streitfälle zu geraten, die nicht immer mit ihrem Sieg endeten. Inzwischen ist die Strategie im gesamten rechtsradikalen Lager charakterisiert durch verbale Verstellung beziehungsweise Täuschung, die von einem der neurechten intellektuellen Wortführer mit dem Begriff "politische Mimikry" gerechtfertigt wird: Nur durch diese Verstellungskunst könne sich die politische Rechte dem Würgegriff einer vermeintlich linken Tyrannei "politischer Korrektheit" entziehen. Nur ganz wenige Rechtsextremisten, wie etwa der zeitweilige Neonazi-Führer Michael Kühnen, haben diese Grenzen bewusst überschritten, um durch die dann fälligen Strafen beziehungsweise Verbote mediale Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, die ihnen sonst wegen ihrer geringen Anhängerzahl nie zuteil geworden wäre. Das Recht auf Meinungsfreiheit hat im Wesentlichen dort seine Grenzen, wo es sich um Aufrufe zur Gewalt, um ehrverletzende Äußerungen, um die Leugnung des Holocaust oder um das Zur-Schau-Stellen von NS-Symbolen handelt. Wie hoch das BVerfG die Meinungsfreiheit auch für Rechtsextremisten bewertet, hat es beispielsweise in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2004 über die Aufhebung eines Versammlungsverbots gegen die NPD in Bochum dokumentiert, obwohl dort mit rechtsextremistischen, gegebenenfalls antisemitischen, jedoch nicht unmittelbar strafbewehrten Äußerungen zu rechnen war.

Die rechtlich unbefriedigende Situation, dass oftmals empörende rechtsextremistische Äußerungen wegen des hohen Wertes der Meinungsfreiheit von Staats wegen geduldet werden müssen, haben immer wieder zu Vorschlägen geführt, wie man diese Äußerungen dennoch unterbinden könne. So gibt es über das bereits erwähnte Konzept der 'Streitbaren Demokratie' hinausgehend die eher globale Forderung, Neonazismus beziehungsweise Antisemitismus nicht als Meinung, sondern als Verbrechen einzustufen, das abzuurteilen sei. Differenzierter haben andere den Gedanken ins Spiel gebracht, dass "ein apriorisches Verbot neonazistischer Politik nur im Rahmen einer dezidiert 'einseitigen' Verfassungsänderung zu bewerkstelligen" sei, weil das Grundgesetz "gezielte politische Diskriminierung" ausschließe (Leggewie/Meier 1995: 315). Doch sehen die beiden Verfasser selbst, dass damit wohl nur kleinste Splittergruppen erfasst werden könnten, die zudem noch medial ungebührlich aufgewertet würden – einmal ganz abgesehen davon, dass eine solch einseitige bewusst antinazistische Verfassungsdurchbrechung keine Gewähr für eine klare juristische Abgrenzung im Streitfall geben würde.

Über solche juristisch ambivalenten Überlegungen hinaus hat die Zivilgesellschaft jedoch eigene Möglichkeiten der Auseinandersetzung mit Akteuren aus dem rechten Lager: Nach dem Motto "freie Meinungsäußerung – ja; grenzenlose Meinungsverbreitung – nein!" kann sie die Räume für die Verbreitung einschlägiger Meinungen eng machen. Das hieße dann, unter Opportunitätsaspekten sehr sorgfältig zu prüfen, welcher Platz rechtsextremen Gedanken in der öffentlichen Berichterstattung eingeräumt werden muss – und nicht einfach eine Tendenz zur skandalorientierten Boulevardisierung hinzunehmen, wie sie sich derzeit als Reflex auf die Provokationen der sächsischen NPD einschleicht. Meinungen aus dem öffentlichen Aufmerksamkeitsbogen hinauszudrängen, die sich selbst bereits außerhalb des Verfassungsbogens gestellt haben, ist legitim, muss aber von einer ständigen kritischen und öffentlichen Auseinandersetzung mit diesen begleitet sein. Diese ist vor allem mit jenen Teilen des rechten Lagers zu führen, die mit rundgeschliffenen, weich gemachten Formulierungen weniger provozieren, als vielmehr die politische Agenda in der Mitte der Gesellschaft zu beeinflussen trachten. Die Auseinandersetzung mit solchen Parolen etwa in den Bereichen der Identitäts- und Integrationspolitik, der Menschenrechtsorientierung oder inneren Sicherheitspolitik würde über die Kritik hinaus auch hilfreich sein für die Selbstvergewisserung, die jede Zivilgesellschaft über ihre fundamentalen Werte und Normen ständig nötig hat. Die Erfahrungen der Weimarer Republik zeigen, dass dann auch juristische Verbote kaum mehr helfen, wenn eine Zivilgesellschaft keine Kraft mehr hat, sich gegen freiheitsfeindliche und totalitäre Angriffe zu wehren.

Dieser Text ist ein Auszug aus dem Buch 88 Fragen und Antworten zur NPD von Fabian Virchow und Christian Dornbusch (Hrsg.) (Schwalbach 2008)
Wir bedanken uns beim Wochenschau-Verlag für die freundliche Genehmigung.

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