Das Hotel Esplanade in Bad Saarow verweigerte NPD-Chef Udo Voigt den Wellness-Urlaub. Der klagt und beruft sich ausgerechnet auf das bei den Nazis sonst sehr belachte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Doch das Hotel hat gute Chancen: Weil unter Privatleuten Vertragsfreiheit gilt, ist der Hotelier Herr in seinem Haus und kann sich seine Gäste aussuchen. Jedenfalls meist.
Von Heinrich Wefing
»Innere Harmonie« verspricht das Hotel Esplanade Resort & Spa im brandenburgischen Bad Saarow. Das, muss sich Udo Voigt gedacht haben, ist etwas für mich. Beruflich hat es der Mann sonst nicht so mit der Harmonie, er neigt eher zum Extremen. Aber zur Abwechslung mal die innere Mitte finden, wenigstens im Urlaub, bei ein paar Schlammpackungen oder in der Sauna, das erschien dem Bundesvorsitzenden der NPD offenbar verlockend. Er suche »die Wohlfühlatmosphäre« des Esplanade, wurde er später zitiert, »um sich für den politischen Kampf zu stärken«.
Ganz privat buchte Voigt also für sich und seine Frau im vergangenen Dezember drei Tage in dem Viersternehotel. Doch der Urlaub geriet recht unharmonisch. Genauer: Er fiel ganz aus. Denn als der Direktor des Esplanade von den Reiseplänen des NPD-Funktionärs erfuhr, erteilte er ihm Hausverbot. Er habe nichts gegen Herrn Voigt persönlich, erklärte der Hoteldirektor Heinz Baumeister, aber dessen Gesinnung sei »mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren«. Zudem müsse er fürchten, andere Gäste zu verlieren, wenn sein Haus erst einmal in den Ruf gerate, ein Quartier für Rechte zu sein.
Das ist zwar nicht sonderlich diskret für einen Hotelier, aber einleuchtend argumentiert. Rechtsradikalismus ist kein Hirngespinst in Brandenburg, und Udo Voigt stand schon wegen Volksverhetzung vor Gericht. Man möchte nicht wissen, was er nach dem dritten Bier an der Hotelbar so von sich gibt. Wie zur Bestätigung hetzten denn auch ein paar rechte Hohlköpfe im Internet gegen den Chef des Esplanade und drohten, sein Hotel niederzubrennen. Eine Weile lang hat Baumeister Personenschutz durch die Polizei bekommen.
Voigt hingegen zog vor das Landgericht Frankfurt (Oder) und klagte gegen das Hotel. Von »Gutmenschenterror« war die Rede und von allerlei Eingriffen in seine Grundrechte. Er werde benachteiligt, schimpfte der NPD-Chef, und berief sich ausgerechnet auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das bei seiner Einführung 2006 noch als Inbegriff linker Gleichmacherei und liberaler Gefühlsduselei galt. Das klingt zunächst nach einer hübschen Pointe. Aber Voigts Klage wirft auch die Frage auf, ob es so etwas wie eine legale Diskriminierung gibt. Darf der Vorsitzende einer Partei, die immerhin in mehreren Landtagen sitzt, wegen seiner politischen Überzeugungen bis in die Freizeit hinein benachteiligt werden?
Juristisch spricht einiges dafür, dass Voigt den Rechtsstreit verliert. Aber nicht aus dem Grund, den man annehmen könnte: dass ein couragierter Hotelier mehr Rückhalt verdient als ein Rechtsradikaler. Sondern weil das Zivilrecht tief in seinem Innersten von der Vorstellung geprägt ist, dass Privatleute untereinander Verträge schließen können, wie sie mögen. Privatautonomie nennen die Juristen das, oder auch Vertragsfreiheit. Mit anderen Worten: Der Hotelier ist Herr in seinem Haus und kann sich seine Gäste aussuchen.
Natürlich kennt das Prinzip, das vom Ende des 19. Jahrhunderts stammt, längst viele Ausnahmen. Wo Monopole den Markt beherrschen, endet die Vertragsfreiheit. Wer zum Beispiel eine einsame Berghütte betreibt, viele Stunden von der nächsten Herberge entfernt, kann Gäste nicht einfach abwimmeln. Seit ein paar Jahren schränkt zudem das AGG die Privatautonomie ein. Ziel dieser lang umstrittenen Vorschrift ist es laut Paragraf 1, »Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen«.
Spricht das nicht für Voigt? Wird er vom Esplanade nicht just seiner »Weltanschauung« wegen diskriminiert? So einfach ist die Sache nicht. Das AGG gilt vor allem für das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Für andere Verträge zwischen Privatleuten ist es nur eingeschränkt wirksam. Das steht in Paragraf 19, und dort taucht nun ausgerechnet die Benachteiligung wegen einer bestimmten »Weltanschauung« nicht auf.
Ist das gerecht? Im Falle von Udo Voigt sagt das allgemeine Bauchgefühl wohl umstandslos: na klar! Wer die Diskriminierung von Menschen nach Rasse und Herkunft quasi zu seinem Beruf macht, darf sich nicht wundern, wenn andere selbst in seiner Freizeit nichts mit ihm zu tun haben möchten. Aber gilt das auch für einen Politiker, der Steuererhöhungen fordert oder Sozialleistungen senken will? Was wäre, wenn das nächste Hausverbot einen Gysi oder Westerwelle träfe? Auch das muss das Landgericht in Frankfurt an der Oder erwägen. Es verkündet sein Urteil am 22. Juni.
Dieser Artikel erschien zuerst bei ZEIT online am 16.06.2010. Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.
Nachtrag vom 22.06.2010:
Wichtiger Präzedenzfall für den Umgang mit rechtsextremer Kundschaft
Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab dem Hotel Esplanade Recht, Udo Voigt verlor die Klage. Das Gericht folgte der Argumentation des Hotels: Weil "im Hinblick auf die polarisierende Wirkung der NPD in der Bevölkerung" die Besorgnis des Hauses um das eigene Erscheinungsbild berechtigt sei, dürfe das Hotel rechtsextreme Gäste ablehnen. Das Hausrecht des Hoteliers umfasse die Freiheit, Verträge zu schließen. Die Richter räumten ein, dass Hotels mit einem Hausverbot in das Persönlichkeitsrecht eines Gastes eingriffen. Dies sei aber nicht automatisch widerrechtlich, sondern müsse gegen das Hausrecht des Hotels abgewogen werden. Nach Auffassung der Richter greift das Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht: Der deutsche Gesetzgeber hat den in der EU-Richtlinie vorhanden Passus zur Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung nicht ins deutsche Recht übernommen. Voigt kündigte Berufung an (npd-blog.info, taz, stern).